6/21.3.1 Begriff der notwendigen Auslagen

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Die Auslagenerstattung beschränkt sich auf die notwendigen Auslagen. Das sind die Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung der prozessualen Rechte erforderlich waren. § 464a Abs. 2 StPO führt dazu beispielhaft die am häufigsten vorkommenden Fälle der

Zeitversäumnis von Verfahrensbeteiligten und

Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts

auf, ohne den Katalog der in Betracht kommenden Auslagen damit abschließend zu regeln.