6/20.9.7 Wiederaufnahmeverfahren

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Anders als für das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren (dort: Vorbem. 4.1.4 VV RVG) ist der Anfall einer Grundgebühr für das Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldverfahren nicht ausgeschlossen. Daher kann die Grundgebühr auch hier entstehen. Sie fällt jedoch nur an, wenn der Verteidiger erstmals im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt wird. War er bereits zuvor als Verteidiger tätig, entsteht die Grundgebühr für das Wiederaufnahmeverfahren nicht erneut (Nr. 5100 Abs. 1 VV RVG).