Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Der Gebührentatbestand Nr. 5100 VV RVG setzt den Abschluss eines Mandatsvertrags oder einer Bestellung/Beiordnung voraus.
Beispiel 1A sucht Rechtsanwalt R auf, weil er einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Wegen des gleichen Sachverhalts wurde R einen Tag zuvor von Mandant B aufgesucht. R bricht das Gespräch mit A ab und teilt ihm mit, dass er das Mandat wegen einer möglichen Interessenkollision nicht übernehmen könne. |
Eine Grundgebühr ist hier nicht angefallen, da es nicht zum Abschluss des Mandatsvertrags kam.
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