6/20.9.3 Entstehen der Gebühr

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Der Gebührentatbestand Nr. 5100 VV RVG setzt den Abschluss eines Mandatsvertrags oder einer Bestellung/Beiordnung voraus.

Beispiel 1

A sucht Rechtsanwalt R auf, weil er einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Wegen des gleichen Sachverhalts wurde R einen Tag zuvor von Mandant B aufgesucht. R bricht das Gespräch mit A ab und teilt ihm mit, dass er das Mandat wegen einer möglichen Interessenkollision nicht übernehmen könne.

Eine Grundgebühr ist hier nicht angefallen, da es nicht zum Abschluss des Mandatsvertrags kam.