Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Der Gebührentatbestand gilt für den (Wahl- und Pflicht-)Verteidiger, über die Gleichstellungsklausel in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG aber auch für den Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen. Sie entsteht aber nicht bei einer Beauftragung lediglich mit Einzeltätigkeiten.1)
1) | LG Bielefeld, Beschl. v. 01.10.2019 - |
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