6/20.9.2 Anwendungsbereich

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Der Gebührentatbestand gilt für den (Wahl- und Pflicht-)Verteidiger, über die Gleichstellungsklausel in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG aber auch für den Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen. Sie entsteht aber nicht bei einer Beauftragung lediglich mit Einzeltätigkeiten.1)

1)

LG Bielefeld, Beschl. v. 01.10.2019 - 10 Qs 276/19.