6/20.6.5 Entschädigungsregelung (Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG)

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG), sogenannter geplatzter Termin.

Erscheinen

Bei der Auslegung des Gebührentatbestands ist der Begriff des "Erscheinens" umstritten. Es stellt sich die Frage, ob die Entschädigung für den ausgefallenen Termin voraussetzt, dass der Rechtsanwalt ohne Kenntnis von dem Ausfall des Termins im Gerichtsgebäude körperlich erscheint oder ob es ausreicht, dass er bei Kenntnisnahme von dem ausgefallenen Termin bereits auf dem Weg zu dem Termin war, also z.B. bereits sein Auto oder die Bahn bestiegen hat, um den Termin wahrzunehmen.

Das OLG München4)

hat sich zu der Parallelvorschrift für das Strafverfahren auf den Regelungszusammenhang und den Wortlaut der dortigen Vorschriften - Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG - berufen.