6/20.2.3 Beistand (Vertreter) eines Zeugen

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Einem Zeugen stehen auch im Bußgeldverfahren verschiedene Rechte zu (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 52, 53, 55, 238 Abs. 2, 242 StPO, §§ 171b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 174 Abs. 1 Satz 1 GVG), die er ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Deshalb gebietet das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot eines fairen Verfahrens, (auch) dem Zeugen das Recht zuzubilligen, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens bei seiner Vernehmung hinzuzuziehen (§ 68b Abs. 1 StPO).

Unter besonderen Voraussetzungen wird ihm gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 68b Abs. 2 StPO ein Zeugenbeistand beigeordnet.

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)1)

wurden die Regelungen in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG an die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen.

Im Rahmen des Vergütungsanspruchs eines nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Zeugenbeistands war bislang umstritten, wie die (unterschiedlichen) Regelungen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG und in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG zu verstehen sind.

In der Gesetzesbegründung zum KostRÄG 20212)

lautet es hierzu: