6/20.13.1 Normzweck

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG (sog. Befriedungsgebühr) entsteht als "Erfolgsgebühr" in den dort in Anm. Abs. 1 Nr. 1-5 aufgeführten Fällen, wenn sich durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Gebühr ist ein gebührenrechtlicher Anreiz für den Rechtsanwalt, eine Hauptverhandlung zu vermeiden, wodurch Justiz und Staatskasse entlastet werden.