6/20.12.5 Terminsgebühr vor dem Rechtsbeschwerdegericht

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

6/20.12.5.1 Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr entsteht unter zwei Voraussetzungen:

1.

Eine Hauptverhandlung muss stattgefunden haben (siehe aber auch Teil 6/20.12.5.2 zur Entschädigungsregelung beim "geplatzten Termin") und

2.

der Rechtsanwalt muss an ihr teilgenommen haben. Die Teilnahme erfordert allein die körperliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung.

Terminsbezogene Tätigkeiten

Durch die Terminsgebühr werden sämtliche Tätigkeiten vor, während und nach der Hauptverhandlung abgegolten, soweit sie sich auf den Termin beziehen. Im Einzelnen fallen darunter z.B.:

Aktenstudium (terminsbezogen),

Ab- und Anreise von/zur Hauptverhandlung,

Mandantengespräch (Erinnerung an den Termin, terminsbezogene Erörterungen),

Warten bei unvorhergesehenen Unterbrechungen.

6/20.12.5.2 Entschädigungsregelung (Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG)

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zur Hauptverhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht erscheint, der Termin jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet ("geplatzter Termin"). Die Gebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt tatsächlich am Terminsort erscheint, ohne dass er vorher von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

6/20.12.5.3 Höhe der Terminsgebühr