Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde oder dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG) und endet mit dem Erlass der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. § 16 Nr. 11 RVG).
Durch die Verfahrensgebühr sind folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten:
Einlegung der Rechtsbeschwerde (Ausnahme: § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG), |
Akteneinsicht, |
Begründung der Rechtsbeschwerde, |
Beratung, es sei denn, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch zur Tätigkeit im vorangegangenen Rechtszug gehört,2) |
Gespräche mit Angehörigen, Gericht,3) Sachverständigen, Zeugen, |
Informationsaufnahme (weitere) und Informationsbeschaffung, |
Rücknahme der Rechtsbeschwerde,4) |
Wiedereinsetzungsanträge,5) |
Zulassungsantrag (Stellung/Begründung). |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|