6/20.12.4 Verfahrensgebühr vor dem Rechtsbeschwerdegericht

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

6/20.12.4.1 Verfahrensrechtliche Anknüpfung

Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde oder dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG) und endet mit dem Erlass der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. § 16 Nr. 11 RVG).

6/20.12.4.2 Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr

Durch die Verfahrensgebühr sind folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten:

Einlegung der Rechtsbeschwerde (Ausnahme: § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG),

Akteneinsicht,

Begründung der Rechtsbeschwerde,

Beratung, es sei denn, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch zur Tätigkeit im vorangegangenen Rechtszug gehört,2)

Gespräche mit Angehörigen, Gericht,3)

Sachverständigen, Zeugen,

Informationsaufnahme (weitere) und Informationsbeschaffung,

Rücknahme der Rechtsbeschwerde,4)

Wiedereinsetzungsanträge,5)

Zulassungsantrag (Stellung/Begründung).

Rechtsbeschwerdebegründung