6/20.11.5 Terminsgebühr vor dem Amtsgericht (Oberlandesgericht)

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

6/20.11.5.1 Verfahrensrechtliche Anknüpfung

Der Begriff der Hauptverhandlung ist im Verfahrens- und Vergütungsrecht für Bußgeldverfahren deckungsgleich.

Die Hauptverhandlung in Bußgeldsachen beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 243 Abs. 1 StPO). Sie endet mit Ergehen eines

Urteils,

Einstellungsbeschlusses,

Unterbrechungsbeschlusses oder

Aussetzungsbeschlusses.

6/20.11.5.2 Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr

Durch die Terminsgebühr wird die Teilnahme an der Hauptverhandlung vergütet. Die Entstehung der Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung setzt lediglich voraus: (1) Eine Hauptverhandlung muss stattgefunden haben und (2) der Rechtsanwalt muss an ihr teilgenommen haben. Eine besondere Aktivität oder überhaupt eine Aktivität an der Hauptverhandlung setzt die Terminsgebühr nicht voraus. Auch ein Rechtsanwalt, der rein passiv an dem Termin teilnimmt, erhält die Gebühr. Es genügt die körperliche Anwesenheit des Rechtsanwalts. Auch ist eine vorherige Terminsbestimmung durch das Gericht nicht erforderlich, da eine Hauptverhandlung stattfinden kann, wenn ein Terminstag zuvor nicht anberaumt wurde.4)

Auch die konkrete Terminsvor- und -nachbereitung fällt in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr und nicht - wie man meinen könnte - der Verfahrensgebühr.