Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Die Verfahrensgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren deckt in Abgrenzung zur Terminsgebühr den Aufwand des Verteidigers für Tätigkeiten außerhalb von Terminen, insbesondere der Hauptverhandlung, ab.
Das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen beginnt mit dem Eingang der Akten, die seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden, bei Gericht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Es endet mit der Einspruchsrücknahme, dem Erlass eines Urteils oder eines das Verfahren abschließenden Beschlusses. Vergütungsrechtlich zählt allerdings die Einlegung eines Rechtsmittels (nicht deren Begründung) für den in der Ausgangsinstanz bereits tätigen Rechtsanwalt auch noch zur ersten Instanz (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG) und wird daher durch die dortige Verfahrensgebühr (mit-)abgegolten.
Gebührenauslösend ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahrensabschnitt. Durch die Verfahrensgebühr werden insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche des Rechtsanwalts abgegolten:
Beiordnungsantrag, Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger, |
Akteneinsicht, |
Informationsaufnahme (weitere) und Informationsbeschaffung, |
Mandantengespräche, |
Gespräche mit Angehörigen, Ermittlungsbehörden, Sachverständigen, Zeugen, |
Ausarbeiten einer Verteidigungsstrategie, |
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