Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Die Gebührentatbestände gelten in erster Linie für den (Wahl- und Pflicht-)Verteidiger. Über die Gleichstellungsklausel in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG sind sie aber auch auf den Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen anwendbar.
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