6/18.2 Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104/4105 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Zudem entsteht neben der Grundgebühr jeweils die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG betrifft auch die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren.

Wird ein Rechtsanwalt erst mit der Erhebung der Privatklage beauftragt, nachdem die Staatsanwaltschaft (siehe das nachfolgende Beispiel 2) das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verwiesen hat, hat dieser ebenfalls (neben einer Grundgebühr) Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104/4105 VV RVG, da gem. Vorbem. 4.1.2 VV RVG die Vorbereitung der Privatklage der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleichsteht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsanwalt über die Erhebung der Privatklage hinaus noch eine weitere Tätigkeit entfaltet.