Autor: Stollenwerk |
Da hier beide Rechtsanwälte von vornherein einen vollen Auftrag erhalten haben, ihre Mandanten in der Strafsache zu vertreten, richten sich ihre Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (bei Beauftragung lediglich mit Einzeltätigkeiten: Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG).
Den Rechtsanwälten P und V steht daher zunächst jeweils die Grundgebühr für die Einarbeitung in den Rechtsfall und die Informationsgewinnung zu (siehe i.Ü. Teil 6/2.2).
Da Rechtsanwalt P für Herrn und Frau B tätig wird, mithin zwei Auftraggeber hat, fällt ein Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG an.
Wortlaut"Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ... Bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag um 30 %. |
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