6/16.4.5 Gebühren im Berufungsrechtszug (Nr. 4124 ff. VV RVG)

Autor: Stollenwerk

In der Berufungsinstanz fallen im Grundsatz dieselben Gebühren wie beim Wahlverteidiger an (siehe Teil 6/8.2). Der bestellte/beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG bzw. mit Zuschlag: Nr. 4125 VV RVG) und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 4126 VV RVG bzw. mit Zuschlag: Nr. 4127 VV RVG).