Autor: Stollenwerk |
Die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr sind beim bestellten/beigeordneten Rechtsanwalt nicht anders als beim Wahlverteidiger, so dass auf Teil 6/7 verwiesen werden kann.
Zu den gebührenrechtlichen Auswirkungen der Verbindung bzw. Trennung von Verfahren siehe Teil 6/7.9.1.
Die gebührenrechtlichen Auswirkungen von Verweisung und Zurückverweisung sind in Teil 6/7.9.2 näher ausgeführt.
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