6/16.1.3 Stillschweigende (konkludente) Bestellung

Autor: Kotz

Die Bestellung erfolgt regelmäßig ausdrücklich (Verfügung/Beschluss), jedoch hat die Rechtsprechung mittlerweile auch die sogenannte "stillschweigende" (konkludente) Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Fall anerkannt,8)

dass

ein in den Grundzügen dem § 140 Abs. 2 StPO vergleichbarer Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt,9)

ein Wahlverteidiger nicht vorhanden ist10)

und

das Gericht den Verteidiger in Anspruch nimmt.11)

Dies gilt nur dann nicht, wenn der bisherige Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und gleichzeitig die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt, da es dann im Belieben des Rechtsanwalts stünde, wer wann zum Pflichtverteidiger bestellt wird.