Autor: Stollenwerk |
Für den Wahlanwalt sind im Vergütungsverzeichnis Gebührenrahmen vorgesehen. Die Gebühren für ihn richten sich nicht nach dem Wert der Sache, sondern sind mit einem Mindest- und Höchstbetrag angegeben. Eine für den Wahlanwalt wichtige, zugleich aber auch schwierige Aufgabe bei der Abrechnung seiner Tätigkeit in Straf- und Bußgeldsachen ist daher die Bestimmung der "richtigen" Gebühr innerhalb dieser Gebührenrahmen.
Die Bestimmung der Gebührenhöhe obliegt allein dem Rechtsanwalt, nicht etwa dem Mandanten und schon gar nicht dem Kostenbeamten des Gerichts oder dem Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung.
Der Rechtsanwalt hat die Gebührenhöhe nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für die Ausgestaltung des Ermessens geben die sog. gebührenbildenden Merkmale, insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Umstände, Anhaltspunkte.
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