Autor: Stollenwerk |
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG honoriert Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses beziehen. Erfasst wird auch eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme. Die Gebühr wird i.d.R. als sogenannte "Einziehungsgebühr" bezeichnet.
Es handelt sich bei der Gebühr um eine zusätzliche Verfahrensgebühr, die als Wertgebühr entsteht. Sie entsteht pauschal und daher unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist.1) Die Gebühr entsteht zudem "zusätzlich" zu den anderen Gebühren, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen.
Sie wird daher auch nicht auf diese Gebühren angerechnet.
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