6/11.9.6 Gebührenhöhe

Autor: Stollenwerk

Der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit zustehende Festbetrag beträgt 3.500 €.

Ein Haftzuschlag fällt nicht an.

Soweit die Gebühr im Einzelfall nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson angemessen zu vergüten, kann nach § 51 RVG eine Pauschgebühr bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung ist das OLG, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (§ 51 Abs. 2 RVG). Im Falle einer endgültigen Verlegung verändert sich die Zuständigkeit, nicht jedoch bei einer nur vorübergehenden Verschiebung.