6/11.9.5 Gebührenentstehung

Autor: Stollenwerk

Voraussetzung ist eine Beiordnung, die durch den Präsidenten des örtlich zuständigen Landgerichts oder dessen Vertreter im Amt erfolgt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Eine Beauftragung durch den Gefangenen kommt nicht in Betracht. Dieser hat noch nicht einmal das Recht, einen bestimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschlagen (§ 34a Abs. 4 EGGVG).

Die Gebühr nach Nr. 4304 VV RVG entsteht in voller Höhe bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach seiner Beiordnung, i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG).