6/11.9.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

Nr. 4304 VV RVG stellt den einzigen Gebührentatbestand dar, der nur durch einen beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 EGGVG) verwirklicht werden kann.