6/11.9.2 Regelungsgehalt

Autor: Stollenwerk

Kontaktsperre

Vergütet werden die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts während der sogenannten Kontaktsperre (§§ 31 ff. EGGVG). Bei einer Kontaktsperre ist dem von der Maßnahme Betroffenen auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen, dem unter Wahrung der Ziele der nach § 31 EGGVG getroffenen Feststellung die rechtliche Betreuung des Gefangenen obliegt, soweit dafür infolge der nach § 33 EGGVG getroffenen Maßnahmen ein Bedürfnis besteht (§ 34a Abs. 1 EGGVG).