6/11.5.5 Reststrafenaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe (Nr. 4300 Nr. 3 erste Alternative VV RVG)

Autor: Kotz

Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gem. § 57a StGB enthält Teil 4 VV RVG an zwei Stellen Vergütungsregelungen (Nr. 4200 Nr. 2, 4300 Nr. 3 VV RVG). Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vertretung im gesamten Verfahren (dann Vergütung nach Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG), sondern lediglich mit der Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift beauftragt, hat er Anspruch auf die Gebühr aus Nr. 4300 Nr. 3 VV RVG; andere Einzeltätigkeiten, die der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang ausübt, werden nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG vergütet.