6/11.5.2 Revisionsrechtfertigung (Nr. 4300 Nr. 1 VV RVG)

Autor: Kotz

Beispiel 1

M hatte sich vor dem Amts- und Landgericht selbst verteidigt, war dabei aber erfolglos. Nunmehr beauftragt er Rechtsanwalt R zunächst damit, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen und später auch, das Rechtsmittel zu begründen.

§ 345 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Begründung der seitens des Angeklagten eingelegten Revision nur mittels einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann. Der Zweck der Vorschrift liegt ersichtlich darin, dass die Begründung des Rechtsmittels von sachkundiger Seite stammt und daher gesetzmäßig ist,1)

so dass das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt wird.2)

Die Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung durch den Rechtsanwalt dokumentiert dabei, dass dieser für den Inhalt die Verantwortung übernommen hat, was in der Regel nur dann möglich ist, wenn er an der Begründung des Rechtsmittels zumindest gestaltend mitgewirkt hat.3)

Bestehen Zweifel daran, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen hat, ist die Revisionsbegründung unzulässig.4)