6/11.4.5 Mehrere Einzeltätigkeiten (Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV RVG)

Autor: Stiollenwerk

6/11.4.5.1 Vergütungsrechtliche Angelegenheiten

Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ("Einzeltätigkeiten") enthält sowohl Einzelaktgebühren als auch echte Verfahrensgebühren. Jeder Einzelakt ist eine eigene Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 1 RVG, weshalb Gebühren mehrfach anfallen können:

Mehrere Einzeltätigkeiten

Mehrere Einzeltätigkeiten liegen vor, wenn der zunächst lediglich mit der Rechtfertigung der Revision beauftragte Rechtsanwalt gebeten wird, den Mandanten zur Revisionshauptverhandlung zu begleiten. Auf einen spöttischen Einwand des Berichterstatters hin verlangt der Mandant, dass dieser Richter abgelehnt werden müsse.

Es sind Gebühren aus Nr. 4300 Nr. 1, 4301 Nr. 4 und 4302 Nr. 2 VV RVG angefallen.

Dieselbe Gebührenvorschrift

Gebühren nach derselben Vorschrift können mehrfach anfallen, wenn der Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt worden war, hierzu der Generalbundesanwalt Stellung genommen hat und der Rechtsanwalt den Auftrag erhält, auf die Stellungnahme zu erwidern.

Es sind zwei Gebühren aus Nr. 4300 VV RVG (nämlich Nr. 1 und 2) angefallen.

Derselbe Gebührentatbestand

Derselbe Gebührentatbestand kann mehrfach verwirklicht werden, wenn der Rechtsanwalt gebeten wird, den Mandanten zur Hauptverhandlung zu begleiten und diese fortgesetzt werden muss, so dass der Rechtsanwalt an einem weiteren Termin teilzunehmen hat.

Es sind zwei Gebühren aus Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG angefallen.

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