6/11.4.4 Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Stiollenwerk

Von Nr. 4300-4304 VV RVG wird grundsätzlich jede Einzeltätigkeit erfasst. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen

aus Gründen des Auftragsumfangs (vgl. Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG),

aus Gründen des beschränkten Abgeltungsbereichs oder

aus Gründen spezieller Vergütungsregelungen.

6/11.4.4.1 "Partielle" Verteidigertätigkeiten (Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG)

Der Sache nach regeln die Nr. 4100-4103 VV RVG zunächst die Vergütung für Tätigkeiten, die im Falle der (Voll-)Verteidigung (Vollvertretung) durch die damit betrauten Rechtsanwälte auszuüben sind, ohne dass diesen ein gesonderter Vergütungsanspruch entsteht, da die Tätigkeiten durch die Gebühren der Abschnitte 1 oder 2 des Teils 4 VV RVG abgegolten werden.

Tätigkeit

(Voll-)Verteidiger/Vollvertreter (VV RVG)

Einzeltätigkeit (VV RVG)

Berufung: Begründung

Nr. 4124 f.

Nr. 4301 Nr. 2*

Berufung: Einlegung

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG

Nr. 4302 Nr. 1*

Berufung: Entgegennahme von Erklärungen

Nr. 4124 f.

Nr. 4301 Nr. 2

Berufung: Gegenerklärung

Nr. 4124 f.

Nr. 4301 Nr. 2

Bewährung: Reststrafenaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe, Anfertigung/Unterzeichnung einer Schrift

Nr. 4200 Nr. 3, 4201

Nr. 4301 Nr. 3

Fahrerlaubnis: Beschwerde gegen Beschluss nach §  111a StPO

Nr. 4104 f., 4106 f.

Nr. 4302 Nr. 1

Privatklage: Anfertigung/Unterzeichnung

Nr. 4104 f. (Vorbem. 4.1.2)

Nr. 4301 Nr. 1

Revision: Begründung

Nr. 4130 f.

* Siehe aber Anm. zu Nr. 4301 VV .** Siehe aber Anm. zu Nr. 4300 VV .