Autor: Kotz |
Der Anwendungsbereich umfasst ausdrücklich Verfahren, in denen sich die Vergütung nach den Teilen 4-6 VV RVG richtet. Die Gebühr der Nr. 2100 VV RVG wird nicht nur durch die Prüfung der Erfolgsaussichten von Berufung oder Revision, sondern durch die Überprüfung der Erfolgsaussicht jedes Rechtsmittels ausgelöst. Die Vorschrift ist auch nicht als bloße Abrategebühr ausgestaltet, sondern fällt - was aus der in der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG enthaltenen Anrechnungsvorschrift abzuleiten ist - auch dann an, wenn das Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird.
Rechtsmittel in Strafsachen sind streng genommen nur Berufung, Revision und Beschwerde, da sie zum einen den Eintritt der Rechtskraft verhindern (Suspensiveffekt) und zum anderen die angefochtene Entscheidung der Nachprüfung durch ein im Instanzenzug höheres Gericht zuführen (Devolutiveffekt). Das Vergütungsrecht geht jedoch von einem weiten Rechtsmittelbegriff aus, der neben Berufung, Revision und "echter" Beschwerde auch umfasst:
Einspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid,1) | ||||
Beschwerden nach
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