6/11.2.1 Rat und Auskunft (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG)

Autor: Stollenwerk

Es lassen sich zahlreiche Fragestellungen aus dem Bereich des Strafverfahrens denken, in denen der Mandant des anwaltlichen Rats oder einer anwaltlichen Auskunft bedarf. Denkbar ist etwa, dass der Mandant sich erkundigt, ob einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung Folge zu leisten ist oder ob das Angebot der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage angenommen werden sollte bis hin zur Frage, wie sich der Mandant im Zusammenhang mit der Ladung zum Strafantritt verhalten soll.

Praxistipp

Komplexere Fallgestaltungen, z.B. die Überprüfung von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung, eignen sich für die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft eher nicht; hier empfiehlt es sich, dem Mandanten die Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Gutachtens (siehe dazu Teil 6/11.2.2) darzulegen.

Zur Beratung (Rat und Auskunft) siehe ausführlich Teil 2/2.1.

6/11.2.1.1 Begriff der Beratung

Beratung

§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG definiert die Beratung als mündlichen oder schriftlichen Rat oder Auskunft.

Rat

Bei einem Rat erbittet der Ratsuchende in einer bestimmten Angelegenheit eine Empfehlung des Rechtsanwalts. Der Rat muss sich dabei auf eine Rechtsangelegenheit beziehen. Ein allgemeiner Lebensrat ohne rechtlichen Hintergrund fällt nicht unter den gebührenrechtlich relevanten Beratungsbegriff.1)

Auskunft