1/6.18 Berechnung der Vergütung gegenüber Mandant, Gericht oder kostenpflichtigem Dritten

Autor: Senger-Sparenberg

Auch die vereinbarte Vergütung nebst Auslagen kann der Rechtsanwalt nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten (also schriftlichen) und dem Mandanten mitgeteilten Berechnung einfordern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG). Verlangt der Rechtsanwalt die Zahlung von einem eintritts- oder erstattungspflichtigen Dritten oder macht er die vereinbarte Vergütung in einem Rechtsstreit geltend, dann muss er die gegenüber dem Mandanten erfolgte schriftliche Berechnung dartun und tunlichst eine Kopie beifügen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Teil 1/5.2.1 verwiesen.

Hat der Mandant oder ein zahlungspflichtiger Dritter die vereinbarte Vergütung geleistet, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch danach verlangen (§ 10 Abs. 3 RVG).

Eine Festsetzung nach § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten ist bezüglich einer vereinbarten Vergütung nicht möglich.