1/6.16 Auslagen

Autor: Senger-Sparenberg

In jede Vergütungsvereinbarung sollte unbedingt ausdrücklich auch aufgenommen werden - zumindest im Interesse einer Klarstellung, nachdem verschiedene Gerichte entschieden haben, ohne anderslautende Vereinbarung seien die Auslagen bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten -, dass neben der Zahlung der vereinbarten Vergütung auch noch die Auslagen i.S.d. Nr. 7000-7008 VV RVG, insbesondere also auch die auf die vereinbarte Vergütung entfallende Umsatzsteuer nach dem bei Anfall der Steuer maßgeblichen Steuersatz, zu erstatten sind.

Inhalt

Daneben können vereinbart werden:

Erhöhung der Pauschalen für Ablichtungen und elektronisch gespeicherte Daten ohne Obergrenze;

Erhöhung der Post- und Telekommunikationspauschalen;

Erhöhung der Kilometerpauschale für eigenes oder geliehenes Kraftfahrzeug;

Komfortklassen für Bahn und Flug;

bestimmte Hotels für Übernachtungen ohne Angemessenheitsprüfung für Zeit, Ort und Dauer;

Erhöhung von Tage- und Abwesenheitsgeld;

sonstige voraussichtlich anfallende Auslagen;

Befugnis des Rechtsanwalts zur Beiziehung von Unterrichtungsmaterial jeglicher Art oder selbständigen Dritten mit Verpflichtung des Mandanten zur Tragung dabei entstehender Kosten.

Die Verwendung der Bezeichnung "Spesen" in einer Vergütungsvereinbarung bezeichnet alle Auslagen und Kosten, die i.V.m. der Rechtssache anfallen.83)

83)