Autor: Senger-Sparenberg |
In jede Vergütungsvereinbarung sollte unbedingt ausdrücklich auch aufgenommen werden - zumindest im Interesse einer Klarstellung, nachdem verschiedene Gerichte entschieden haben, ohne anderslautende Vereinbarung seien die Auslagen bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten -, dass neben der Zahlung der vereinbarten Vergütung auch noch die Auslagen i.S.d. Nr. 7000-7008 VV RVG, insbesondere also auch die auf die vereinbarte Vergütung entfallende Umsatzsteuer nach dem bei Anfall der Steuer maßgeblichen Steuersatz, zu erstatten sind.
Daneben können vereinbart werden:
Erhöhung der Pauschalen für Ablichtungen und elektronisch gespeicherte Daten ohne Obergrenze; |
Erhöhung der Post- und Telekommunikationspauschalen; |
Erhöhung der Kilometerpauschale für eigenes oder geliehenes Kraftfahrzeug; |
Komfortklassen für Bahn und Flug; |
bestimmte Hotels für Übernachtungen ohne Angemessenheitsprüfung für Zeit, Ort und Dauer; |
Erhöhung von Tage- und Abwesenheitsgeld; |
sonstige voraussichtlich anfallende Auslagen; |
Befugnis des Rechtsanwalts zur Beiziehung von Unterrichtungsmaterial jeglicher Art oder selbständigen Dritten mit Verpflichtung des Mandanten zur Tragung dabei entstehender Kosten. |
Die Verwendung der Bezeichnung "Spesen" in einer Vergütungsvereinbarung bezeichnet alle Auslagen und Kosten, die i.V.m. der Rechtssache anfallen.83)
83) |
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