Autor: Senger-Sparenberg |
Nach § 4 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, also z.B. auch eine Pauschalvergütung oder Zeitgebühren. Solche Gebühren, auch höhere, müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
In einer Zeitvergütungsvereinbarung sollten enthalten sein:
die für die Vergütungsbemessung maßgeblichen Zeiträume, also entweder minutengenau oder Teile einer Stunde,68) ganze oder angefangene Stunden (in der Mehrzahl der Fälle vorzuziehen) oder ganze oder angefangene Tage, Wochen oder Monate;69) | |||||||
die Geldbeträge für diese Zeiträume, wobei unterschieden werden kann zwischen
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