1/5.2.5 Zinsen

Autor: Senger-Sparenberg

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts ist zu verzinsen151)

ab Verzug, der eintritt auf Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 RVG) und Zugang der Berechnung (§ 10 RVG), ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB), Letzteres bei einem Verbraucher (§ 13 BGB) aber nur dann, wenn er in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde. Bei Zahlung durch Banküberweisung kommt es für den Verzugseintritt auf die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers an;152)

ab Rechtshängigkeit der Vergütungsforderung auch ohne Verzug (§ 291 BGB); Rechtshängigkeit tritt ein durch Erhebung (Zustellung: § 253 Abs. 1 ZPO) der Klage (§ 261 Abs. 1 ZPO) bzw. Zustellung des Mahnbescheids, wenn Widerspruch erhoben wurde (§ 696 Abs. 3 ZPO);