1/5.2.3 Klage

Autor: Senger-Sparenberg

Ist eine Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten nach §  11 RVG nicht möglich oder wurde sie abgelehnt oder hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben, dann kann der Rechtsanwalt wegen seines fälligen Vergütungsanspruchs gegen den Auftraggeber Klage erheben (einer Klage gegen den erstattungspflichtigen Gegner aus §  126 ZPO würde wegen der Festsetzungsmöglichkeit nach §§  104  ff. ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen). Zuständig sind die ordentlichen Gerichte, auch wenn die Vergütung vor anderen Gerichten entstanden ist, örtlich wahlzuständig neben dem Sitz des Beklagten am Sitz des Hauptprozesses, soweit dieses ein ordentliches Gericht ist (§  34 ZPO).

Klagevoraussetzungen

Mit der Klage muss dargelegt und erforderlichenfalls nachgewiesen werden,

wann und auf welche Weise und mit welchem Inhalt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist55)

bzw. der Rechtsanwalt vom Gericht bestellt oder beigeordnet wurde,

durch welche Tätigkeiten und wann im Einzelnen welche Gebühren und in welcher Höhe (Satz und Betrag) und aus welchem Gegenstandswert und welche Auslagen entstanden sind,