1/5.2.2 Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten

Autor: Senger-Sparenberg

Vergütungsfestsetzung

Sobald seine Vergütung (Gebühren und Auslagen: § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) fällig geworden ist (§ 8 Abs. 1 RVG) und er dem Auftraggeber die Rechnung mitgeteilt (§ 10 RVG) hat, kann der Rechtsanwalt beim erstinstanzlichen Gericht die Festsetzung seiner in einem gerichtlichen Verfahren (Anhängigkeit genügt) erworbenen gesetzlichen Vergütung (im Fall von Rahmengebühren nur bei Geltendmachung von Mindestgebühren: § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG), einer nach § 42 RVG festgestellten Pauschgebühr und auch der nach § 670 BGB zu ersetzenden Auslagen (z.B. Vergütung für Tätigkeiten des Kanzleipersonals oder eines Gutachters) gegen den Zahlungspflichtigen beantragen (§ 11 RVG).

Auch der Mandant kann nach § 11 RVG überprüfen lassen, ob der vom Rechtsanwalt geltend gemachte Vergütungsanspruch bzw. dessen Honorarrechnung korrekt ist.9)

Verfahren