3/9.2.9 Weitere Einzelfälle der Anrechnung

Autor: Senger-Sparenberg

Zur Anrechnung bei geringeren, weitergehenden oder nur teilweise identischen Gegenständen oder Gegenstandswerten siehe N. Schneider, ZAP 2012, 769.

Werden mit einer Klage mehrfache Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgründen geltend gemacht (im vorliegenden Fall: Unterlassungs-/Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche), handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit.55)

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im selbständigen Beweisverfahren siehe Teil 3/9.2.7.56)

Zur Anrechnung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu verweisen.57)

Nach einer Entscheidung des KG haben die vorprozessuale Abmahnung und die einstweilige Verfügung denselben Gegenstand.58) Demgegenüber vertritt der BGH den Standpunkt, dass Abmahnung in der Hauptsache und die vorangegangene einstweilige Verfügung mit ihrem Sicherungscharakter verschiedene Angelegenheiten sind und außergerichtliche Tätigkeit mit dem Ziel der Sicherung von Ansprüchen einerseits und ihre Durchsetzung andererseits ebenso verschiedene Angelegenheiten sind wie die diesbezüglichen gerichtlichen Tätigkeiten (§ Nr. 4 Buchst. b) ).