3/9.2.8 Anrechnung bei Prozesskostenhilfe

Autor: Senger-Sparenberg

Mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.07.200943)

wurde mit Wirkung zum 05.08.2009 die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG geändert, die nunmehr die Erstattung der aus der Staatskasse dem Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung neu regelt. § 55 Abs. 5 RVG lautet:

104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen."

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nunmehr keine Angaben darüber zu machen, ob er vorgerichtlich für den Mandanten tätig geworden ist. Es sind etwa entstandene Gebührenansprüche aus vorgerichtlicher Tätigkeit als solche nicht, sondern ausschließlich hierauf erhaltene Zahlungen auf eine etwa anzurechnende Gebühr mitzuteilen.44)