Autor: Senger-Sparenberg |
Die auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr
Nr. 3101 Nr. 2 erster Halbsatz VV RVG für die Führung von Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche oder |
Nr. 3101 Nr. 2 zweiter Halbsatz VV RVG für den Antrag, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) |
Abrechnungsbeispiel |
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