Autor: Senger-Sparenberg |
Wichtiger HinweisBeachten Sie die Rechtsänderung durch die Neuregelung des § 15a RVG, in Kraft seit 05.08.2009 (siehe hierzu Teil 3/9). |
Auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren ist § 15a RVG anzuwenden.68)
PraxistippAuch in sogenannten Altfällen (Mandatsbegründung vor dem 05.08.2009) ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen. Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr nur unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.69) |
Wichtiger Hinweis |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|