3/9.2.10 Anrechnung und Kostenfestsetzung

Autor: Senger-Sparenberg

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie die Rechtsänderung durch die Neuregelung des § 15a RVG, in Kraft seit 05.08.2009 (siehe hierzu Teil 3/9).

Auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren ist § 15a RVG anzuwenden.68)

Praxistipp

Auch in sogenannten Altfällen (Mandatsbegründung vor dem 05.08.2009) ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen. Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr nur unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.69)

Wichtiger Hinweis