Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG enthält die in der Praxis bedeutsamste Anrechnungsvorschrift. Soweit wegen desselben Gegenstands (nicht: in derselben Angelegenheit)2) BGH, Beschl. v. 20.03.2012 - XI ZB 27/11, BeckRS 2012, 07707; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14, BeckRS 2014, 54333. |
für den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG, d.h. nach Nr. 2300-2303 VV RVG entstanden war oder - in der umgekehrten Reihenfolge - nach Entstehen der Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. nach Nr. 3100, 3101, 3200, 3201, 3305 VV RVG, überhaupt erstmals anfällt,3) Siehe hierzu N. Schneider, ZAP 2012, 185. |
weil z.B. in einem gerichtlichen Verfahren über einen den Streitgegenstand wertmäßig hinausgehenden Mehrvergleich erfolglos verhandelt wurde und demzufolge der Rechtsanwalt einen Auftrag zur außergerichtlichen Erledigung der weitergehenden Ansprüche erhält, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des i.d.R. nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens4) angerechnet. Dies geschieht nach demjenigen Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist oder zuvor dort den Streitwert bestimmt hatte (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 4 VV ).