Autorin: Krause |
In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG sind, ist der Verfahrenswert als Festwert auf 500 € festgesetzt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).
Soweit der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Dies dürfte in Betracht kommen, wenn die Sache sehr umfangreich ist oder äußerst streitig geführt wird.
In den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 FamGKG fallen Verfahren nach
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Vertreten wird allerdings auch die Ansicht, bei einem Verfahren, das die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach §
Ansonsten sind von der Regelung des § 51 Abs. 3 FamGKG z.B. Unterhaltsverpflichtungen erfasst, die eingegangen werden, ohne dass irgendeine familienrechtliche Grundlage besteht.
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