Autorin: Krause |
Soweit Aufgaben nach dem
Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten beträgt der Wert im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG). |
Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen, d.h. nach billigem Ermessen. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an. Im Maximum beträgt der Verfahrenswert 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG). |
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