4/1.3.5 Vormundschaft

Autorin: Krause

Vormundschaftssachen (§ 151 Nr. 4 FamFG) sind nicht als Familiensachen nach § 45 FamGKG erfasst und damit nach § 46 Abs. 1 FamGKG abzurechnen.

Es ist zu unterscheiden:

Geht es bei einer Vormundschaftssache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so sind über § 46 Abs. 1 FamGKG die besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG entsprechend anzuwenden.

Betrifft die Vormundschaftssache eine nichtvermögensrechtliche Sache, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich ist dann das billige Ermessen, wobei auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, abzustellen ist. In diesem Fall beläuft sich der Verfahrenswert auf maximal 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG) und ist auf 5.000 € festzusetzen, wenn keine weiteren anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 42 Abs. 3 FamGKG).38)