4/1.10.4 Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung

Autorin: Krause

Wird die Einwilligung des anderen Ehegatten verlangt, um wirksam ein Rechtsgeschäft vornehmen zu können (§§ 1365 ff., 1369, 1423 ff. BGB), so bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Bei der Wertbestimmung in einer Sache betreffend die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB ist so der um die Schulden verminderte Wert des betroffenen Vermögens maßgeblich, dieser allerdings zur Hälfte, weil beim Zugewinnausgleich der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch nur die Hälfte des Zugewinns erhält.40)

Die Halbierung ist nicht gerechtfertigt, denn die Verweigerung der Zustimmung erfolgt nicht eo ipso wegen der Zugewinnausgleichsansprüche. Auch ist das Vermögen, über das ohne Zustimmung verfügt wurde, nicht in jedem Fall hälftig ausgleichspflichtig.