2/5.4 Erinnerung (§ 573 ZPO) und Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 12a RVG)

Autor: Kaiser

Die Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 ZPO) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 321a ZPO, 71a GWB, 4 InsO, 3 Abs. 1 Satz 1 SvertO) gehören für den Verfahrensbevollmächtigten zur Instanz (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG), lassen für ihn also keine gesonderte Gebühr entstehen. Der nicht zum Verfahrensbevollmächtigten Bestellte erhält in Erinnerungsverfahren und in anschließenden Verfahren der sofortigen Beschwerde jeweils die Gebühren der Nr. 3500 und ggf. 3513 VV RVG und im Rügeverfahren die der Nr. 3330 und ggf. 3332 VV RVG, jeweils i.H.v. 0,5.

Die Gebühren erhält nicht nur der antragstellende Anwalt, sondern auch der des Antragsgegners, sofern auch dessen Auftrag auf das Verfahren beschränkt ist. Legt Letzterer Anschlusserinnerung ein, wird hierdurch kein neues Verfahren eingeleitet, wohl aber, wenn er gegenüber der dem Antrag stattgebenden Entscheidung nunmehr seinerseits einen Abänderungsantrag stellt.

Entsprechendes gilt im Arbeitsgerichtsprozess (§§ 78, 78a ArbGG) und für die Anhörungsrüge im Verwaltungsgerichtsprozess (§ 152a VwGO), im Sozialgerichtsprozess (§ 178a SGG) und im Finanzgerichtsprozess (§ 133a FGO), der Gegenstandswert richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers.

Bei der Anhörungsrüge findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 12a Abs. 6 RVG).