I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wenden sich gegen die Höhe des von der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (Kostenstelle) angenommenen Streitwerts für ein Revisionsverfahren, das gegen ein finanzgerichtliches Zwischenurteil gerichtet war.
Das Finanzamt (FA) hatte die Einkommensteuer der Kostenschuldner für das Jahr 1989 zuletzt in der Einspruchsentscheidung auf 112 012 DM festgesetzt. Dem lag ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 561 906 DM zugrunde, in dessen Ermittlung u.a. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 602 112 DM eingeflossen war.
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