BFH - Beschluss vom 29.09.2004
X E 3/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GKG (1975) § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 235

Zwischenurteil; gewerblicher Wertpapierhandel; Streitwert

BFH, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen X E 3/04

DRsp Nr. 2004/17919

Zwischenurteil; gewerblicher Wertpapierhandel; Streitwert

1. Der Streitwert eines Zwischenurteils, das über den Steueranspruch im Ganzen befindet, entspricht dem Streitwert des Endurteils.2. Macht ein Kl. geltend, einen gewerblichen Wertpapierhandel unterhalten zu haben, aus dem im Streitjahr sowohl die Verluste dieses Jahres als auch Verlustvorträge aus den Vorjahren zu berücksichtigen seien, entscheidet das FG durch Zwischenurteil aber nur dem Grunde nach über die steuerliche Behandlung der für das Streitjahr geltend gemachte Verluste, so beschränkt sich der Streitwert des Revisionsverfahrens auf die steuerliche Auswirkung allein dieses Betrages.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GKG (1975) § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wenden sich gegen die Höhe des von der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (Kostenstelle) angenommenen Streitwerts für ein Revisionsverfahren, das gegen ein finanzgerichtliches Zwischenurteil gerichtet war.

Das Finanzamt (FA) hatte die Einkommensteuer der Kostenschuldner für das Jahr 1989 zuletzt in der Einspruchsentscheidung auf 112 012 DM festgesetzt. Dem lag ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 561 906 DM zugrunde, in dessen Ermittlung u.a. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 602 112 DM eingeflossen war.