Zweiwochenfrist für sofortige Beschwere gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
LG Stendal, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 501 Qs 132/00
DRsp Nr. 2004/6921
Zweiwochenfrist für sofortige Beschwere gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO beträgt auch nach Änderung von § 11RPflG gem. § 577 Abs. 2ZPO zwei Wochen. 2. Nach Änderung des RPflG muss dem Antragsgegner vor der Festsetzung der Kosten ausnahmslos rechtliches Gehör gewährt werden. «