OLG München - Beschluss vom 15.11.2000
2 Ws 1281/00
Normen:
StPO §§ 35a 44 Satz 2 § 311 Abs. 2 § 464b ; ZPO § 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2001, 633
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2000

Zweiwochenfrist für sofortige Beschwere gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG München, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 1281/00

DRsp Nr. 2004/6907

Zweiwochenfrist für sofortige Beschwere gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Strafsache ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, in der insbesondere auf die einzuhaltende Frist hinzuweisen ist. 2. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Strafsache ist die sofortige Beschwerde gegeben. Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu Kostenfestsetzungsverfahren am 1. Oktober 1998 zwei Wochen. 3. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss unterblieben, ist dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, sofern die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt wird.

Normenkette:

StPO §§ 35a 44 Satz 2 § 311 Abs. 2 § 464b ; ZPO § 577 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts München I vom 07.09.1999 wurde der damalige Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig freigesprochen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 18.01.2000 wurden Kosten für ein Privatsachverständigengutachten nicht anerkannt. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beigefügt.