Zweiwochenfrist für sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 146/00
DRsp Nr. 2000/8095
Zweiwochenfrist für sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren
1. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt auch nach Abschaffung der sog. Durchgriffserinnerung in § 11RPflG a.F. die zweiwöchige Frist des § 577 Abs. 2ZPO und nicht die Wochenfrist des § 311 Abs. 2StPO.2. Eine Erweiterung der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1, 2BRAGO unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 3BRAGO kommt nur in Ausnahmefällen, nämlich dann in Betracht, wenn sämtliche im Rahmen der Abwägung nach § 12 Abs. 1BRAGO zu beachtenden Gesichtspunkte zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen würden.3. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 464 bStPO ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Eine Abänderung von im ersten Rechtszug zu hoch festgesetzten Einzelgebühren, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist daher zu Lasten des Beschwerdeführers unzulässig.