OLG Köln - Beschluß vom 17.03.2000
2 Ws 146/00
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 §§ 83 § 84 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 311 Abs. 2 § 464b ; VV-RVG Nr. 4104, Nr. 4112 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 652
Rpfleger 2000, 422
Vorinstanzen:
StA Aachen - 12 Js 210/99 ,

Zweiwochenfrist für sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 146/00

DRsp Nr. 2000/8095

Zweiwochenfrist für sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt auch nach Abschaffung der sog. Durchgriffserinnerung in § 11 RPflG a.F. die zweiwöchige Frist des § 577 Abs. 2 ZPO und nicht die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO.2. Eine Erweiterung der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1, 2 BRAGO unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 BRAGO kommt nur in Ausnahmefällen, nämlich dann in Betracht, wenn sämtliche im Rahmen der Abwägung nach § 12 Abs. 1 BRAGO zu beachtenden Gesichtspunkte zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen würden.3. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 464 b StPO ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Eine Abänderung von im ersten Rechtszug zu hoch festgesetzten Einzelgebühren, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist daher zu Lasten des Beschwerdeführers unzulässig.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 §§ 83 § 84 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 311 Abs. 2 § 464b ; VV-RVG Nr. 4104, Nr. 4112 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 577 Abs. 2 ;

Gründe: