I. Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 5. Januar 2010 (KaZ/ReZ: 05103...) aufgehoben und der Kostenbeamte angewiesen, den Antragsteller nicht als Zweitschuldner für die von der der mittellosen Antragsgegnerin geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch zu nehmen.
II. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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